Die juristischen Tätigkeiten werden entweder nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) abgerechnet oder die Vergütung wird in Form einer Vergütungsvereinbarung (Pauschal- oder Zeitvergütung) frei vereinbart.
Nach Mandatserteilung ist ein Vorschuss für die anwaltliche Tätigkeit zu zahlen.
Soweit nicht gesetzlich eine kürzere Verjährungsfrist gilt, verjähren die Honoraransprüche der Kanzlei 3 Jahre nach Beendigung des Mandates. Die Verpflichtung der Kanzlei zur Aufbewahrung und Herausgabe von Handakten erlischt ebenfalls 3 Jahre nach Mandatsbeendigung.
Es besteht in bestimmten Fällen die Möglichkeit Prozesskosten- und Beratungshilfe zu beantragen. Bei der Antragstellung sind wir Ihnen gerne behilflich.
Gerne beantragen wir eine Kostendeckungszusage bei Ihrer Rechtschutzversicherung. Wir weisen ausdrücklich daraufhin, dass die Rechtschutzversicherung in strafrechtlichen Angelegenheiten lediglich Kostenschutz für fahrlässige Begehungsweise gewährt.
Die Haftung der Beauftragten Rechtsanwälte wird gemäß § 51 IV BRAU auf ein Betrag von 250.000 Euro beschränkt.
Entsprechend § 29 ZPO ist der Sitz der Anwaltskanzlei als vertraglicher Erfüllungsort gleichzeitig Gerichtsstand für alle Ansprüche aus dem der Vollmacht zugrunde liegenden Rechtsverhältnis.